Zoll Boot Kroatien: Zollbestimmungen auf See

Zool Boot Kroatien: Das wunderschöne Kroatien gehört seit dem 1. Juli 2013 zur EU. Entsprechend müssen auch die Zollbestimmungen auf See gemäß dem Zollkodex der Gemeinschaft eingehalten werden.

Auf Grund des EU-Beitritts von Kroatien müssen Boote aus der EU nicht mehr temporär angemeldet werden. Dies entspräche einem Verfahren zur lediglich vorübergehenden Verwendung. Entscheidend ist viel mehr, ob das Boot den Status Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftsware der EU besitzt. Für den Freien Seeverkehr innerhalb der EU muss das Boot sich im Besitz eines EU-Bürgers befinden und den Status Gemeinschaftsware haben. Dies trifft in aller Regel dann zu, wenn der Kauf des Bootes innerhalb der EU stattfand, oder das Boot ordnungsgemäß in die EU überführt ist.

Zollbestimmungen für EU-Boote

Für das in der EU gekaufte oder in die EU überführte Boot muss ein entsprechender Nachweis des Gemeinschaftscharakters vorliegen. Dies kann in Form des T2L-Dokuments dokumentiert sein. Aber auch das Mitführen der Ursprungsrechnung des Bootkaufs mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ist als Nachweis rechtsgültig.

Hinzu kommt, dass nachgewiesen werden muss, dass sich das Boot zum Zeitpunkt des EU-Beitritts 2013 nicht in Kroatien lag. Andernfalls muss für das Boot eine entsprechende Zolldeklaration vorgenommen werden.

Zolldeklaration für Boote – Zoll Boot Kroatien

Für alle Motorboote, Segelschiffe und Yachten, die sich zum Zeitpunkt des EU-Beitritts von Kroatien am 1. Juli 2013 in kroatischem Terrain befanden – d.h. in einer Marina lagen oder in einem Zolllager standen – müssen die Bootseigner eine Zolldeklaration in Kroatien machen. Nur dann wird das Motorboot gemäß den Zollbestimmungen für den freien Verkehr in europäischen Gewässern zugelassen. Die Deklaration beim Zoll ist verpflichtend, unhabhängig von

Außenbordmotoren sind unter einer gesonderten Zolltarifnummer gelistet, da bei deren mehrwertsteuerlichen Zuordnung Abweichungen möglich sind.

EU-Mehrwertsteuernachweis

Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer ist für Boote der EU erforderlich, welche nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden. Bei einer Kontrolle des Zolls muss ein Beleg zur bezahlten Umsatzsteuer auf Verlangen vorgezeigt werden. Der Umsatzsteuernachweis erfolgt in Form von

 

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Bildquelle: Roberta F.